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Alles was Recht ist
Von Birgit Naphausen, M. A. Teil 2 Die meisten der durch die Freien
Gesundheitsberufe vertretenen
Mitglieder gehören zu den nicht reglementierten Berufsgruppen, die
weder ein Berufsgesetz besitzen noch eine Hochschule durchlaufen
haben. Eine ganzheitlivh- rechtliche Basis zur Berufsausübung fehlt
weitgehend. Im zweiten Teil lenken wir deswegen unseren Blick auf das Berufsfeld der nicht-reglementierten Berufe. Die aktu- ellen Entwicklungen auf dem Gesundheitsmarkt erfordern mehr als je zuvor eine berufspolitische Reflektion und Positionierung. Als Fachmann für den Gesundheitsmarkt hat Dr. Boxberg unsere Fragen beantwortet und uns wichtige Einschätzungen und Empfehlungen mit auf den Weg gegeben. Wer hat das Recht auf die Methoden, die im
Gesundheitsbereich entwickelt wurden? Wir nehmen Entwicklungen am freien Gesundheitsmarkt wahr, die darauf hinweisen, dass in dem Sektor der Ge- sundheitsberufe die Karten neu gemischt werden. Hochschulen, Fachhochschulen und Industrie- und Handels- kammern beanspruchen seit einigen Jahren zunehmend die Rechte zur Ausbildung in den Gesundheitsberufen mit Methoden, die von wenigen visionären und kulturell engagierten Menschen bereits vor 30 Jahrengeschaffen und seitdem kontinuierlich entwickelt und professionalisiert wurden. Der Kampf um den Gesundheitsmarkt verschärft
sich, seitdem traditionell etablierte Organisationen einen Anspruch
auf ihn erheben und sich per Nomen zum Qualitätsträger erheben. Wer aber sagt, dass ein Kurzzeittraining bei
der IHK oder ein akademisches Studium an einer Universität in
diesem Sektorqualitativer Garant ist für das, was der Klient
braucht, der mit einem Gesundheitsanliegen Unterstützung sucht Wer also hat das Recht auf diese Methoden? Dr. Boxberg: Im gesamten medizinischen Bereich
gibt es keinen Urheberschutz auf bestimmte Methoden. Hier gilt:
alles was zum Wohle der Menschen entdeckt oder erfunden wurde, ist
Allgemeingut. Müssen dann auch alle Leistungsanbieter aus
den Gesundheitsberufen von den Krankenkassen berücksichtigt werden? Die Krankenkassen unterstützen manche - aber
nicht alle – gesundheitsfördernden
Angebote; die Prävention hat einen enorm hohen Stellenwert
bekommen. Gibt es ein Recht auf Gleichbehandlung von Seiten der
Krankenkassen? Dr. Boxberg: Die Krankenkassen müssen jeden partizipieren lassen, der das Erwartungssoll von Wirtschaftlichkeit, Nützlichkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erfüllt. Wirksamkeitsstudien sind ergänzend zu den o.g. Nachweisen nützlich, aber nicht vorrangig gefordert. Um von den Krankenkassen als Leistungsträger anerkannt zu werden, wendet man sich heutzutage an den gemein- samen Bundesausschus sund stellt eine neue Behandlungsmethode – möglichst mit evidenzbasierten Nachweisen – vor. Der Gesetzgeber hat den Weg, wie neue Verfahren im Gesundheitswesen ihren Platz bekommen, genauestens beschrieben. Weittragende Ansprechpartner sind die
Spitzenvertreter der Leistungserbringer, die ihrerseits Gesprächspartner
aus starken Berufsorganisationen wünschen. TÜV-Siegel für die Gesundheitsberufe? Gewerbliche Berufsorganisationen wie die IHK, die den Gesundheits- und Wellnessbereich für sich entdeckt hat, möchten vom 2.Gesundheitsmarkt profitieren und verunsichern die Öffentlichkeit mit Forderungen nach Qualitäts- sicherung und Ausbildungscurricula, die von den führenden Berufsverbänden schon längst etabliert sind. Mit der Vorgabe, dass die IHK eine tradierte Anerkennung in den gewerblichen Berufen – nicht in den Gesundheitsberufen! – hat, ist die Verlockungen groß, sich solch machtvollen Organisationen unterzuordnen, in der Hoffnung „endlich vom großen Kuchen etwas abzubekommen“. Auch halbstaatliche oder private Organisationen
bieten inzwischen Zertifizierung bei Gesundheitsberufen mit Siegel
an: also eine Plakettehalbstaatlicher oder privater Organisationen für
„qualifizierte“ Gesundheitsberufe. Dr. Boxberg: Das LG Hamburg hat diese Zertifikate und
Plaketten halbstaatlicher oder privater Organisationen, die keinen
Hin- weis darauf enthalten, dass vorwiegend Betriebsabläufe überprüft
wurden, untersagt, da hierdurch der Eindruck Also rufe ich mir heute nicht mehr irgendeinen
Berater oder Auditor, sondern ich mache Qualitätssicherung in mei- Können Sie noch etwas zu Qualitätssiegeln
sagen? Dr. Boxberg: Ich bin kein so großer Freund von dem, was man
sich unter Qualitätsmanagement mit Qualitätssiegel heute
vorstellt. Wie schwer das in Wirklichkeit ist, beweist doch der
immer noch nicht oder nur vereinzelt umgesetzte Auftrag des
Gesetzgebers in den §§ 135 ff. SGB V (Qualitätssicherung),
und diese Vorschriften stammen aus dem Jahre 1988. Viele QM-Systemeüberprüfen
und zertifizieren nur einfache Betriebsabläufe. Für eine
brauchbare Patientenaussage wäre auch eine Betrachtung und ggf.
Zertifizierung medizinischer Leistungsüberprüfung wünschenswert,
aber die ist schwer. In §§ 135 ff. SGB V ebenso wie bei den Krankenkassen spricht man heute nicht mehr von Qualitätsmanagement sondern von Qualitätssicherung. Für einen Dachverband wie die Frankfurter
Gespräche kann es eine lohnende Aufgabe sein, ein Qualitätssiche-
rungssystem zu entwickeln mit Regeln, die auf jeden Verband herunter
gebrochen werden können. Dabei sollten Wie bewerten sie Bestrebungen, Berufsgesetze für
die neuen
Gesundheitsberufe zu schaffen? Dr. Boxberg: In der Bundesrepublik entwickeln sich so schnell neue Gesundheitsfachberufe, dass der Gesetzgeber gar nicht nachkommt, sie zureglementieren – und er will dies auch nicht. 25 Jahre Arbeit am Psychologengesetz haben eine abschreckende Wirkung bei den Zuständigen hinterlassen. Bestrebungen, neue Berufsgesetze in diesem vielfältigen und progressiven Berufsfeld zu schaffen, stoßen bei den Gesetzgebern auf eine hohe Enthaltsamkeit. Dafür folgen
die Gerichte heute eindeutig dem Trend, die Gesundheitsberufe zur
Selbständigkeit zu ermächtigen, Die verschiedensten Gerichte haben gesagt, dass der Gesetzgeber bei der schnellen Entwicklung von Gesundheits- fachberufen nicht mehr reglementieren kann; und in Wirklichkeit will er das auch nicht. Dem Gesetzgeber hat das Psychologengesetz, welches vor ungefähr 15 oder 20 Jahren geschaffen und woran 25 Jahre lang gearbeitet wurde, einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand abverlangt. Die Haltung des Gesetzgebers geht dahin, dass
er sagt: In diesen Berufen, die so wahnsinnig schnell nachwachsen,
da können wir natürlich nicht jedem einzelnen, der sich jetzt
einen Beruf einbildet, gestatten, dass er diesen Beruf auch ausübt.
Den können wir nämlich nicht kontrollieren.
Wir wissen nicht, ob das, was er tut gefährlich ist. Oder ob
das, was er zur Behandlung, als Objekt einer Behandlung zwischen die
Finger bekommt, unter Umständen gefährdet ist. Also dem Einzelnen
können wir nicht überlassen, einen Beruf zu schaffen. Aber wenn es
berufliche Organisationen gibt, die möglicherweise sogar bundesweit
tätig sind, so dass sie eine gewisse Glaubwürdigkeit besitzen,
dann möchten wir auch diesen Berufsorganisationen das Recht
vermitteln, nach Prüfung der Curricula, Ausbildungen durchzuführen
und Prüfungen abzunehmen. Eins nämlich wissen wir, der staatliche
Gesetzgeber Durch diese Einstellung des Gesetzgebers
entsteht ein neuer Weg: man
kommt zur Berechtigung eine Berufsbe- zeichnung zu verleihen
durcheine private berufliche Organisation. Auch ich plädiere für einen Verzicht auf
Berufsgesetze, da Gesetzesrecht unflexibel ist und den schnellen
Entwick- lungen im Bereich der Gesundheitsmethoden niemals Rechnung
tragen kann. Die Kraft liegt in den viel fortschritt- licheren
Richtersystemen, die durch Gutachten, Musterprozesse und Urteile mit
derselben Qualität wie Gesetzes- recht sehr viel differenzierter für
Verbraucher und Anbieter Recht schaffen können. Ein Beispiel aus der Praxis von Dr. Boxberg: Alle Kraft darauf gesetzt, mit einem
Berufsgesetz weiter zu kommen, hatten die Osteopathen, bevor sie die
Bun- desarbeitsgemeinschaftOsteopathie e.V. (www.bao-osteopathie.de)
gegründet haben. Dort sind nahezu alle Schu- Heute ist die BAO als private Berufsorganisation berechtigt, Prüfungen abzunehmen, entsprechend der Curricula, die sie aufgestellt hat. Die Altlasten derer sind geregelt, die noch nicht nach den neuen Modellen ausgebildet sind. Dies führt dahin, dass der einzelne Geprüfte einen Anspruch auf die Führung der Berufsbezeichnung hat, die dann sogar einen Schutz genießt. So ersetzt heute ein privat durch die Berufsorganisation geregelter Status den gesetzlich reglementierten Beruf. Mit dem Vorteil, dass eine flexible Berufsbildgestaltung in den Händen professionalisierten Berufsinhaber liegt. Dazu benötigen wir heute keine Berufsgesetze
mehr. Wie können die freien Gesundheitsberufe
Anerkennung finden? Es geht letztlich immer wieder um die
berufliche Anerkennung der freien Gesundheitsberufe. Das bisher
Gesagte zusammenfassend kann
man diese heute erlangen: Durch die Kassen, indem diese präventive und
kurative komplementärmedizinische Verfahren in ihr Leistungsange-
bot aufnehmen unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher
Bedingungen. Die von den Krankenkassen zu gewäh- renden Leistungen
werden heutzutage eingefordert mithilfe Gutachten oder anhand von
Evidenznachweisen. Auf der Rechtsebene durch individualisierten
Richterspruch und Richterrecht (z.B. Grundsatzurteile) statt durch
pauschalierendes Gesetzesrecht. Auf der wissenschaftlichen Ebene durch
Kooperation der Inhaber freier Gesundheitsberufe mit den Forschungs-
abteilungen der Universitäten. Auf der Ebene individuellen beruflichen Handelns durch interne Qualitätssicherungssysteme. Ebenso durch sicheres Können und eindifferentialdiagnostisches Wissen, welches den Berufspraktiker verlässlich dazu befähigt, Schaden vom Klienten fernzuhalten. Und letztlich durch die Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes (siehe Kasten„Heilmittelwerbegesetz“) Auf all diesen Ebenen werden private Berufsorganisationen wie die Frankfurter Gespräche zu Partnern und Ver- Vetern, indem sie die Berufsbilder, Curricula und Ausbildungsanforderungen detailliert beschreiben und darüber wachen. Das Recht zu Selbstverantwortung und
Selbstgestaltung Die Ausführungen von Dr. Boxberg haben eine große Chance für die Kultur der freien Gesundheitsberufe offenbart. Indem das ein jedes Gesetz fortbildende
Richterrecht auf Reglementierung einerseits verzichtet und bereit
ist, private Beruforganisationen anzuerkennen, wird den neuen
Gesundheitsberufen das Recht und die Kompetenz zur Selbst-
gestaltung und Selbstverantwortung in einem hohen Maße
zugesprochen. Die freien Gesundheitsberufe stehen somit nicht mehr in einem rechtlosen Raum. Eher entsteht der Eindruck, dass die bestehende Rechtssituation dazu ausreicht, einen Boden
zu bieten, auf dem die unterschiedlichsten Pflanzen blühen,
erwachsen und vergehen in einem leben- Worum soll es gehen? Um Macht und Geld? Oder um eine gesunde Vielfalt von menschlichen Bedürfnis- und Ausdrucksmöglichkeiten,die wir mit den freien Gesundheitsberufen fördern. Das Heilmittelwerbegesetz Vom Heilmittelwerbegesetz sind alle erfasst, die in Gesundheitsberufen tätig sind, auch dann, wenn sie nicht regle- mentierte Berufe haben. Nicht erfasst sind allerdings die Ausbildungsstätten, in denen die Gesundheitsberufe gelehrt werden. Im Heilmittelwerbegesetz sind vor allem fünf Dinge reguliert und nicht erlaubt (zitiert nach Dr. Boxberg, „Was darf ich nicht?“ inwww.dr-boxberg.de) 1. Übertreibungen sind immer wettbewerbswidrig. Häufig wird übertrieben durch die Anpreisung einer uneinge- schränkten Wirksamkeit therapeutischer Verfahren, z.B. "die manuelle Lymphdrainage hilft immer bei ..." Zu ver- meiden sind Ausdrücke wie "immer", "in jedem Falle", etc. (§ 1, § 3 UWG). 2. Zu vermeiden sind in Anzeigen,
Visitenkarten, Briefbogen oder journalistisch aufbereiteten
Artikeln, die Abbil- 3. Der Gebrauch fremdsprachlicher oder fachsprachlicher Ausdrücke - sofern sie nicht mit verständlichen Worten fürj edermann verständlich erklärt werden - ist untersagt. Das geht sehr weit. Begriffe wie cranio-sacral, Arthrose, Colitis, Elektro-Resektion, endogen oder Hypertonie gehören zu fremd- bzw. fachsprachlichen Begriffen. Aus Gründen der Abmahnsicherheit sollten in diesem Sinne verdächtige Begriffe immer erläutert werden (§ 11 Nr. 6 HWG). 4. Zugaben zu Werbezwecken sind verboten, wenn
der Wert 0,50 € überschreitet. Die kostenlose 12. Massage 5. Werbemaßnahmen, die gleichzeitig Verfahren, Mittel, Anwendungen oder Methoden gegen eine bestimmte Krankheit gleichzeitig mit der Erkrankung benennen. Birgit Naphausen M.A. phil.
Vorstandsmitglied
Frankfurter Gespräche
Fon:
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