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Alles was Recht
ist
Von Birgit Naphausen, M. A. Teil 1 Immer wieder erreichen uns Mitteilungen des
Inhaltes, dass Anbieter auf dem freien Gesundheitsmarkt in zivil-
rechtliche Prozesse verwickelt werden oder Angst davor haben, dass
ein strafrechtliches Damoklesschwert über ihnen fallen könnte. Schon in den Jahren der Dachverbandsgründung
der Freien Gesundheitsberufe (FG) suggerierte
der Gesetzentwurf des Lebensbewältigungshilfegesetzes (LBHG),
dass freie Anbieter auf dem komplementären Gesundheitsmarkt womöglich
in einem rechtsfreien bis rechtslosen Raum agieren und dass dadurch
Schaden vor allem für die Ver- braucher entstehen könnte. Die FG sehen Ängste und Unsicherheiten ebenso
wie gesetzliche Reglementierungsbestrebungen
im Bereich der freien Gesundheitsberufe als berechtigten Appell dafür
an, dass ein Bedarf an Information und Transparenz
besteht. Im Bereich der freien Gesundheitsberufe ist eine
fachlich-sachliche Klärung hinsichtlich sozialpolitischer,
gesetzlich- rechtlicher und marktwirtschaftlicher Fragen ein Qualitätsfaktor,
der zunehmend Effektivität für die freien Gesund- heitsanbieter
und die Verbraucher schaffen kann. Dieses Anliegen im Auge, werden wir uns an
dieser Stelle mit Fragen befassen, welche die Rechtsbasis unseres
Handelns auf dem freien Gesundheitsmarkt reflektieren. Wir haben uns mit einem Katalog von
Rechtsfragen, die uns in der unmittelbaren Alltagspraxis und in der
Ver- bandsarbeit begegnen, an Dr. Boxberg in München gewandt. Dr. Ernst Boxberg studierte
Rechtswissenschaften und Philosophie an den Universitäten Köln, München
und Spanien und promovierte. Seit 1968 führt er eine Anwaltspraxis
in München. Er doziert an der Dresdner Inter- national Universitiy
und an der Priv. FH Döpfer in Schwandorf. Als Justitiar verschiedener
Berufsorganisationen im Gesundheitswesen gehören die Belange des
komplementären Gesundheitsmarktes zu seinem Fachgebiet; in
Rechtsfragen haben wir
mit Dr. Boxberg einen hervorragenden juristischen Berater gefunden. Dr. Boxberg hat unsere Fragen wie folgt
beantwortet: Wer darf die Heilkunde ausüben? Um diese Kernfrage des Gesundheitswesens ranken
eine Reihe von gesetzlichen und rechtlichen Implikationen, Im Gesundheitswesen gibt es 3 Gruppen von
Gesundheitsfachberufen, die hinsichtlich ihrer Heilbefugnis unter-
schieden werden: 1. Die reglementierten Gesundheitsberufe haben
die Heilbefugnis aufgrund eines Berufsgesetzes (Ergotherapeu-
tengesetz, Hebammengesetz,… ). Dem Inhaber eines reglementierten
Berufes - z.B. einem Physiotherapeuten -
steht somit automatisch die Heilpraktikererlaubnis ohne
weitere Prüfung zu. Er kann aufgrund seiner beruflichen Ausbildung
an seinem Gesundheitsamt die Ausstellung einer
Heilpraktikererlaubnis fordern.Ohne Prüfung – diese 2. Die medizinischen Hochschulberufe (z.B.
klinische LinguistIn, teilweise Kunst- und MusiktherapeutInnen)
bekommen für ihre Berufsträger die Berechtigung zurselbständigen
Berufsausübung aufgrund der kultusministeriell genehmigten
einheitlichen Ausbildungs- und Prüfungscurricula. 3. Die freien Gesundheitsberufe – wie die FG
sie vertreten - haben weder ein Berufsgesetz, noch basiert ihre
Ausbildung auf einem medizinischen Hochschulabschluss. Der
Gesetzgeber kann und
will diese schnell nachwach- senden Berufe gar nicht reglementieren.
Im Interesse des Gesetzgebers ist es, dass verantwortliche private
Be- rufsverbände zur Verleihung einer Berufsbezeichnung für die
freien Gesundheitsberufe berechtigt
sind aufgrund nachprüfbarer Curricula,
Ausbildungen und Prüfungen. Wer übt einen Gesundheitsberuf aus? Nur der, der heilt, um Krankheit in Gesundheit
zu wandeln oder auch der, der präventiv tätig ist, um Krankheit im
Vorfeld zu verhindern? Diese häufig praktizierte Unterscheidung
beruht auf Fehlern des HPG und hat keine rechtliche Gültigkeit, da
sie sinnlos ist: Der 1. Fehler des Heilpraktikergesetzes: Der Gesetzestext des Heilpraktikergesetzes (HPG)
besagt, dass Heilkunde die gewerbsmäßige und gewohnheits- mäßige
Ausübung der Erkennung und Heilung von
Krankheit und Leiden ist. Von Prävention ist im Text nicht
die Rede. Dem gemäß könnte eine Schönheitsoperation oder auch
die präventive Entfernung eines Blinddarms von jedem Laien durchgeführt
werden: es handelt sich ja nicht um Krankheit oder Leiden. Durch Richterspruch wurde das HPG nun so
nachgebessert, dass es immer dann Anwendung findet, wenn me-
dizinisches Fachwissen erforderlich ist. Somit wurde das HPG auf die
Prävention ausgeweitet und umfasst nun Therapie und Prävention. Der 2. Fehler des Heilpraktikergesetzes: Der 2. Fehler des HPG besteht darin, dass
dieses Gesetz zur Ausübung der Heilkunde nur Ärzte und
Heilpraktiker zulässt, obwohl es zahlreiche andere Berufe und
hunderttausende Menschen gibt, die die Heilkunde ausüben. Dies gilt
nicht nur für die reglementierten Berufsträger, die aufgrund eines
Gesetzes ihren Heilkundeberuf ausüben, son- dern auch für die
heilkundlichen Hochschulberufe und die sonstigen Heilkundeberufe,
denen die Obergerichte zum Teil schon längst in Korrektur des HPG
zur selbstständigen Berufsausübungsberechtigung der Heilkunde
verholfen haben. Was in den Berufsgesetzen auf Grund der
obergerichtlichen Entscheidungen geregelt ist, betrifft zunächst
nur die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung. Eine
Berechtigung zur Ausübung des Berufs kennen wir vom Gesetz her nur
durch das HPG. Jetzt wird aber immer so ein Brückenschlag
vorgenommen von der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
zur Ausübung der beruflichen Betätigung. Indem man sagt, wer jetzt
schon mal das Recht haben soll, sich nach einem bestimmten
Medizinfachberuf zu benennen, der mussnatürlich auch das Recht
haben, sich in dieser beruflichen Sparte zu betätigen. In der Rechtsprechung gilt heute ein ganz
anderer Grundsatz, der die jetzt aktuelle Situation beschreibt: Es
gilt, dass man nur das ausüben kann, was vom „sicheren Können
geprägt ist“; was garantiert, dass dem Patienten und der
Allgemeinheit kein Schaden droht. Und dieses sichere Können kann durch eine
Ausbildung bewiesen werden. Was berechtigt demnach zur Ausübung der
Heilkunde? Bei den reglementierten Berufen vermittelt die
Berufsausbildungsberechtigung das Berufsgesetz und die Ausbildungs-
und Prüfungsverordnungen, bei den medizinischen Hochschulberufen
die einheitlichen kultusministeriell genehmigten Ausbildungs- und Prüfungscurricula.
Bei den sonstigen Heilkundeberufen – so entschieden die
Obergerichte – müssen diese Aufgabe dieprivatrechtlich
organisierten Berufsverbände übernehmen, da die
Gesundheitsfachberufe schneller nachwachsen als der Gesetzgeber sie
beachten und regeln kann. Deshalb ist es überaus wichtig, dass ein
Berufsverband, der diese Aufgabe wahrnimmt, seine Glaubwürdigkeit
und Qualität durch die Aufstellung einheitli- Als Voraussetzung für die Ausübung eines
Gesundheitsberufes: Qualifizierte Zertifikate? Hier unterscheiden wir die formelle und die
materielle Qualifikation: Ein Ausbildungszertifikat ist die eine Säule
des qualifizierten Nachweises. Ein Ausbildungszertifikat bescheinigt die
formellen Qualifikationen, also das, was gelehrt bzw. erlernt wurde. Eine materielle Qualifikation ist der Nachweis
eines Könnens aufgrund von Erfahrung oder von regelmäßig durch-
geführten Tätigkeiten, die nicht in der Ausbildung gelernt wurden.
Dem persönlich erworbenen Können wird hiermit Rechnung getragen. Ein sicheres Können als Legitimation zur Ausübung
eines Berufes bedeutet gleichzeitig, dass jederzeit die erfor-
derliche Sorgfaltbeachtet wird; das heißt, dass Gefahr und Schaden
vom Klienten ferngehalten werden. Und dies wiederum wird dadurch erreicht, dass
ein Anwender alternativmedizinischer Gesundheitsmethoden Stö-
rungen beim Klienten erkennt, auch solche, die über sein
Arbeitsgebiet hinausreichen. Die Aufgabe besteht darin,
diagnostizierte Einschränkungen und Krankheiten in der eigenen
Arbeit zu berücksichtigen. Ebenso wichtig ist es in diesem Fall,
den Klienten darauf aufmerksam zumachen und ihm dringend zu
empfehlen, medizinischen Rat und Behandlung in Anspruch zu nehmen.
Weiter besteht die Pflicht, den Klienten darüber zu informieren,
dass eine komplementärmedizinische Intervention eine medizinische
Behandlung nicht ersetzen kann. Dieser Anforderung können die komplementärmedizinischen
Berufe dadurch Rechnung tragen, dass in den Aus- bildungen
ausreichende Kenntnisse in Differentialdiagnostik vermittelt werden.
Ein konkretes Kriterium also für qualifizierte Wer ist wozu qualifiziert? Dr. Boxberg macht uns darauf aufmerksam, dass
diese Frage die zukunftsweisende ist. Mit etwas Mut und mit Was die gesetzlich-rechtlichen Grundlagen und
Notwendigkeiten sind, um diesen Weg in die Zukunft anzutreten,
erfahren Sie im 2. Teil von„Alles was Recht ist“. Von Dr. Boxberg zur Veröffentlichung
freigegeben Birgit Naphausen M.A. phil.
Vorstandsmitglied
Frankfurter Gespräche
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