Alles was Recht ist

Von Birgit Naphausen, M. A.

Teil 1

Immer wieder erreichen uns Mitteilungen des Inhaltes, dass Anbieter auf dem freien Gesundheitsmarkt in zivil- rechtliche Prozesse verwickelt werden oder Angst davor haben, dass ein strafrechtliches  Damoklesschwert über ihnen fallen könnte.

Schon in den Jahren der Dachverbandsgründung der Freien Gesundheitsberufe (FG) suggerierte der Gesetzentwurf des Lebensbewältigungshilfegesetzes (LBHG), dass freie Anbieter auf dem komplementären Gesundheitsmarkt womöglich in einem rechtsfreien bis rechtslosen Raum agieren und dass dadurch Schaden vor allem für die Ver- braucher entstehen könnte.

Die FG sehen Ängste und Unsicherheiten ebenso wie gesetzliche  Reglementierungsbestrebungen im Bereich der freien Gesundheitsberufe als berechtigten Appell dafür an, dass ein Bedarf an Information und Transparenz  besteht. Im Bereich der freien Gesundheitsberufe ist eine fachlich-sachliche Klärung hinsichtlich sozialpolitischer, gesetzlich- rechtlicher und marktwirtschaftlicher Fragen ein Qualitätsfaktor, der zunehmend Effektivität für die freien Gesund- heitsanbieter und die Verbraucher schaffen kann.

Dieses Anliegen im Auge, werden wir uns an dieser Stelle mit Fragen befassen, welche die Rechtsbasis unseres Handelns auf dem freien Gesundheitsmarkt reflektieren.

Wir haben uns mit einem Katalog von Rechtsfragen, die uns in der unmittelbaren Alltagspraxis und in der Ver- bandsarbeit begegnen, an Dr. Boxberg in München gewandt.

Dr. Ernst Boxberg studierte Rechtswissenschaften und Philosophie an den Universitäten Köln, München und Spanien und promovierte. Seit 1968 führt er eine Anwaltspraxis in München. Er doziert an der Dresdner Inter- national Universitiy und an der Priv. FH Döpfer in Schwandorf.

Als Justitiar verschiedener Berufsorganisationen im Gesundheitswesen gehören die Belange des komplementären Gesundheitsmarktes zu seinem Fachgebiet; in Rechtsfragen  haben wir mit Dr. Boxberg einen hervorragenden juristischen Berater gefunden.

Dr. Boxberg hat unsere Fragen wie folgt beantwortet:

Wer darf die Heilkunde ausüben?

Um diese Kernfrage des Gesundheitswesens ranken eine Reihe von gesetzlichen und rechtlichen Implikationen, 
die wir hier erhellen wollen:

Im Gesundheitswesen gibt es 3 Gruppen von Gesundheitsfachberufen, die hinsichtlich ihrer Heilbefugnis unter- schieden  werden:

1. Die reglementierten Gesundheitsberufe haben die Heilbefugnis aufgrund eines Berufsgesetzes (Ergotherapeu- tengesetz, Hebammengesetz,… ). Dem Inhaber eines reglementierten Berufes - z.B. einem Physiotherapeuten -  steht somit automatisch die Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Prüfung zu. Er kann aufgrund seiner beruflichen Ausbildung an seinem Gesundheitsamt die Ausstellung einer Heilpraktikererlaubnis fordern.Ohne Prüfung – diese 
hat er ja schon in seinem Beruf abgelegt.

2. Die medizinischen Hochschulberufe (z.B. klinische LinguistIn, teilweise Kunst- und MusiktherapeutInnen) bekommen für ihre Berufsträger die Berechtigung zurselbständigen Berufsausübung aufgrund der kultusministeriell genehmigten einheitlichen Ausbildungs- und Prüfungscurricula.

3. Die freien Gesundheitsberufe – wie die FG sie vertreten - haben weder ein Berufsgesetz, noch basiert ihre Ausbildung auf einem medizinischen Hochschulabschluss. Der Gesetzgeber  kann und will diese schnell nachwach- senden Berufe gar nicht reglementieren. Im Interesse des Gesetzgebers ist es, dass verantwortliche private Be- rufsverbände zur Verleihung einer Berufsbezeichnung für die freien Gesundheitsberufe  berechtigt sind aufgrund nachprüfbarer Curricula,  Ausbildungen und Prüfungen.

Wer übt einen Gesundheitsberuf aus?

Nur der, der heilt, um Krankheit in Gesundheit zu wandeln oder auch der, der präventiv tätig ist, um Krankheit im Vorfeld zu verhindern?

Diese häufig praktizierte Unterscheidung beruht auf Fehlern des HPG und hat keine rechtliche Gültigkeit, da sie sinnlos ist:

Der 1. Fehler des Heilpraktikergesetzes:

Der Gesetzestext des Heilpraktikergesetzes (HPG) besagt, dass Heilkunde die gewerbsmäßige und gewohnheits- mäßige Ausübung der Erkennung und Heilung von  Krankheit und Leiden ist. Von Prävention ist im Text nicht die Rede. Dem gemäß könnte eine Schönheitsoperation oder auch die präventive Entfernung eines Blinddarms von jedem Laien durchgeführt werden: es handelt sich ja nicht um Krankheit oder Leiden.

Durch Richterspruch wurde das HPG nun so nachgebessert, dass es immer dann Anwendung findet, wenn me- dizinisches Fachwissen erforderlich ist. Somit wurde das HPG auf die Prävention ausgeweitet und umfasst nun Therapie und Prävention.

Der 2. Fehler des Heilpraktikergesetzes:

Der 2. Fehler des HPG besteht darin, dass dieses Gesetz zur Ausübung der Heilkunde nur Ärzte und Heilpraktiker zulässt, obwohl es zahlreiche andere Berufe und hunderttausende Menschen gibt, die die Heilkunde ausüben. Dies gilt nicht nur für die reglementierten Berufsträger, die aufgrund eines Gesetzes ihren Heilkundeberuf ausüben, son- dern auch für die heilkundlichen Hochschulberufe und die sonstigen Heilkundeberufe, denen die Obergerichte zum Teil schon längst in Korrektur des HPG zur selbstständigen Berufsausübungsberechtigung der Heilkunde verholfen haben.

Was in den Berufsgesetzen auf Grund der obergerichtlichen Entscheidungen geregelt ist, betrifft zunächst nur die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung. Eine Berechtigung zur Ausübung des Berufs kennen wir vom Gesetz her nur durch das HPG. Jetzt wird aber immer so ein Brückenschlag vorgenommen von der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung zur Ausübung der beruflichen Betätigung. Indem man sagt, wer jetzt schon mal das Recht haben soll, sich nach einem bestimmten Medizinfachberuf zu benennen, der mussnatürlich auch das Recht haben, sich in dieser beruflichen Sparte zu betätigen.

In der Rechtsprechung gilt heute ein ganz anderer Grundsatz, der die jetzt aktuelle Situation beschreibt: Es gilt, dass man nur das ausüben kann, was vom „sicheren Können geprägt ist“; was garantiert, dass dem Patienten und der Allgemeinheit kein Schaden droht.

Und dieses sichere Können kann durch eine Ausbildung bewiesen werden.

Was berechtigt demnach zur Ausübung der Heilkunde?

Bei den reglementierten Berufen vermittelt die Berufsausbildungsberechtigung das Berufsgesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, bei den medizinischen Hochschulberufen die einheitlichen kultusministeriell genehmigten Ausbildungs- und Prüfungscurricula. Bei den sonstigen Heilkundeberufen – so entschieden die Obergerichte – müssen diese Aufgabe dieprivatrechtlich organisierten Berufsverbände übernehmen, da die Gesundheitsfachberufe schneller nachwachsen als der Gesetzgeber sie beachten und regeln kann. Deshalb ist es überaus wichtig, dass ein Berufsverband, der diese Aufgabe wahrnimmt, seine Glaubwürdigkeit und Qualität durch die Aufstellung einheitli-
cher Ausbildungs- und Prüfungscurricula und deren peinliche Einhaltung ständig unter Beweis stellt.

Als Voraussetzung für die Ausübung eines Gesundheitsberufes: Qualifizierte Zertifikate?

Hier unterscheiden wir die formelle und die materielle Qualifikation:

Ein Ausbildungszertifikat ist die eine Säule des qualifizierten Nachweises.

Ein Ausbildungszertifikat bescheinigt die formellen Qualifikationen, also das, was gelehrt bzw. erlernt wurde.

Eine materielle Qualifikation ist der Nachweis eines Könnens aufgrund von Erfahrung oder von regelmäßig durch- geführten Tätigkeiten, die nicht in der Ausbildung gelernt wurden. Dem persönlich erworbenen Können wird hiermit Rechnung getragen.

Ein sicheres Können als Legitimation zur Ausübung eines Berufes bedeutet gleichzeitig, dass jederzeit die erfor- derliche Sorgfaltbeachtet wird; das heißt, dass Gefahr und Schaden vom Klienten ferngehalten werden.

Und dies wiederum wird dadurch erreicht, dass ein Anwender alternativmedizinischer Gesundheitsmethoden Stö- rungen beim Klienten erkennt, auch solche, die über sein Arbeitsgebiet hinausreichen. Die Aufgabe besteht darin, diagnostizierte Einschränkungen und Krankheiten in der eigenen Arbeit zu berücksichtigen. Ebenso wichtig ist es in diesem Fall, den Klienten darauf aufmerksam zumachen und ihm dringend zu empfehlen, medizinischen Rat und Behandlung in Anspruch zu nehmen. Weiter besteht die Pflicht, den Klienten darüber zu informieren, dass eine komplementärmedizinische Intervention eine medizinische Behandlung nicht ersetzen kann.

Dieser Anforderung können die komplementärmedizinischen Berufe dadurch Rechnung tragen, dass in den Aus- bildungen ausreichende Kenntnisse in Differentialdiagnostik vermittelt werden. Ein konkretes Kriterium also für qualifizierte Zertifikate.

Wer ist wozu qualifiziert?

Dr. Boxberg macht uns darauf aufmerksam, dass diese Frage die zukunftsweisende ist. Mit etwas Mut und mit 
Blick auf seine Erfahrungen und die sich abzeichnenden Entwicklungen, prognostiziert er,  dass wir auf die Heil- praktikerprüfung als Negativattest verzichten werden können, wenn denn private berufliche Organisationen kritisch und sorgfältig die Ausbildungen und Prüfungen überwachen. Solche Qualität schaffenden Berufsorganisationen wie der Dachverband Frankfurter Gespräche sind wertvoller als gesetzliche Reglementierungen und sie werden sich letztlich durchsetzen. Es ist eine Frage der Zeit, bis dies zum Selbstverständnis wird.

Was die gesetzlich-rechtlichen Grundlagen und Notwendigkeiten sind, um diesen Weg in die Zukunft anzutreten, erfahren Sie im 2. Teil von„Alles was Recht ist“.

Von Dr. Boxberg zur Veröffentlichung freigegeben

 

Birgit Naphausen M.A. phil.

Vorstandsmitglied Frankfurter Gespräche
Kunsttherapeutin in freier Praxis
Mitglied im Leitungs- und Dozententeam des
Forum für analytische und klinische Kunsttherapie, München

Kontakt

Fon: 08807 8379
b-naphausen@kunsttherapie.com