Birgit Naphausen

Alles was Recht ist / Teil 1

Veröffentlichung in Kurskontakte Nr. 151


Immer wieder erreichen uns Mitteilungen des Inhaltes, dass Anbieter auf dem freien Gesundheitsmarkt in zivil-
rechtliche Prozesse verwickelt werden oder Angst davor haben, dass ein strafrechtliches Damoklesschwert über ihnen fallen könnte.

Schon in den Jahren der Dachverbandsgründung der Freien Gesundheitsberufe (FG) suggerierte der Gesetzent-
wurf des Lebensbewältigungshilfegesetzes (LBHG), dass freie Anbieter auf dem komplementären Gesundheits-
markt womöglich in einem rechtsfreien bis rechtslosen Raum agieren und dass dadurch Schaden vor allem für die Verbraucher entstehen könnte.

Die FG sehen Ängste und Unsicherheiten ebenso wie gesetzliche Reglementierungsbestrebungen im Bereich der freien Gesundheitsberufe als berechtigten Appell dafür an, dass ein Bedarf an Information und Transparenz besteht. Im Bereich der freien Gesundheitsberufe ist eine fachlich-sachliche Klärung hinsichtlich sozialpoliti-
scher, gesetzlich-rechtlicher und marktwirtschaftlicher Fragen ein Qualitätsfaktor, der zunehmend Effektivität 
für die freien Gesundheitsanbieter und die Verbraucher schaffen kann.

Dieses Anliegen im Auge, werden wir uns an dieser Stelle mit Fragen befassen, welche die Rechtsbasis unse-
res Handelns auf dem freien Gesundheitsmarkt reflektieren.

Wir haben uns mit einem Katalog von Rechtsfragen, die uns in der unmittelbaren Alltagspraxis und in der Ver-
bandsarbeit begegnen, an Dr. Boxberg in München gewandt.

 

Dr. Ernst Boxberg studierte Rechtswissenschaften und Philosophie an den Universitäten Köln, München und Spanien und promovierte. Seit 1968 führt er eine Anwaltspraxis in München. Er doziert an der Dresdner Inter-
national University und an der Priv. FH Döpfer in Schwandorf.

Als Justitiar verschiedener Berufsorganisationen im Gesundheitswesen gehören die Belange des komplemen-
tären Gesundheitsmarktes zu seinem Fachgebiet; in Rechtsfragen haben wir mit Dr. Boxberg einen hervorra-
genden juristischen Berater gefunden.

Dr. Boxberg hat unsere Fragen wie folgt beantwortet:

Wer darf die Heilkunde ausüben?

Um diese Kernfrage des Gesundheitswesens ranken eine Reihe von gesetzlichen und rechtlichen Implikati-
onen, die wir hier erhellen wollen:
Im Gesundheitswesen gibt es 3 Gruppen von Gesundheitsfachberufen, die hinsichtlich ihrer Heilbefugnis unterschieden werden:

Die reglementierten Gesundheitsberufe haben die Heilbefugnis aufgrund eines Berufsgesetzes (Ergothera-
peutengesetz, Hebammengesetz, … ). Dem Inhaber eines reglementierten Berufes - z.B. einem Physiothera-
peuten - steht somit automatisch die Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Prüfung zu. Er kann aufgrund seiner beruflichen Ausbildung an seinem Gesundheitsamt die Ausstellung einer Heilpraktikererlaubnis fordern. Ohne Prüfung – diese hat er ja schon in seinem Beruf abgelegt.

Die medizinischen Hochschulberufe (z.B. klinische Linguisten, teilweise Kunst- und Musiktherapeuten) bekommen für ihre Berufsträger die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung aufgrund der kultusmini-
steriell genehmigten einheitlichen Ausbildungs- und Prüfungscurricula.

Die freien Gesundheitsberufe – wie die FG sie vertreten - haben weder ein Berufsgesetz, noch basiert ihre Ausbildung auf einem medizinischen Hochschulabschluss. Der Gesetzgeber kann und will diese schnell nach-
wachsenden Berufe gar nicht reglementieren. Im Interesse des Gesetzgebers ist es, dass verantwortliche priva-
te Berufsverbände zur Verleihung einer Berufsbezeichnung für die freien Gesundheitsberufe berechtigt sind auf-
grund nachprüfbarer Curricula, Ausbildungen und Prüfungen

Wer übt einen Gesundheitsberuf aus?

Nur der, der heilt, um Krankheit in Gesundheit zu wandeln oder auch der, der präventiv tätig ist, um Krankheit 
m Vorfeld zu verhindern?
Diese häufig praktizierte Unterscheidung beruht auf Fehlern des HPG und hat keine rechtliche Gültigkeit, da sie sinnlos ist:

Der 1. Fehler des Heilpraktikergesetzes:

Der Gesetzestext des Heilpraktikergesetzes (HPG) besagt, dass Heilkunde die gewerbsmäßige und gewohn-
heitsmäßige Ausübung der Erkennung und Heilung von Krankheit und Leiden ist. Von Prävention ist im Text nicht die Rede. Demgemäß könnte eine Schönheitsoperation oder auch die präventive Entfernung eines Blind-
darms von jedem Laien durchgeführt werden: es handelt sich ja nicht um Krankheit oder Leiden.

Durch Richterspruch wurde das HPG nun so nachgebessert, dass es immer dann Anwendung findet, wenn medizinisches Fachwissen erforderlich ist. Somit wurde das HPG auf die Prävention ausgeweitet und umfasst nun Therapie und Prävention.

Der 2. Fehler des Heilpraktikergesetzes:

Der 2. Fehler des HPG besteht darin, dass dieses Gesetz zur Ausübung der Heilkunde nur Ärzte und Heil-
praktiker zulässt, obwohl es zahlreiche andere Berufe und hunderttausende Menschen gibt, die die Heilkunde ausüben. Dies gilt nicht nur für die reglementierten Berufsträger, die aufgrund eines Gesetzes ihren Heilkunde-
beruf ausüben, sondern auch für die heilkundlichen Hochschulberufe und die sonstigen Heilkundeberufe, denen die Obergerichte zum Teil schon längst in Korrektur des HPG zur selbstständigen Berufsausübungsberechti-
gung der Heilkunde verholfen haben.

Was in den Berufsgesetzen auf Grund der obergerichtlichen Entscheidungen geregelt ist, betrifft zunächst nur die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung. Eine Berechtigung zur Ausübung des Berufs kennen wir vom Gesetz her nur durch das HPG. Jetzt wird aber immer so ein Brückenschlag vorgenommen von der Berech-
tigung zur Führung der Berufsbezeichnung zur Ausübung der beruflichen Betätigung. Indem man sagt, wer jetzt schon mal das Recht haben soll, sich nach einem bestimmten Medizinfachberuf zu benennen, der muss na-
türlich auch das Recht haben, sich in dieser beruflichen Sparte zu betätigen.

In der Rechtsprechung gilt heute ein ganz anderer Grundsatz, der die jetzt aktuelle Situation beschreibt: Es gilt, dass man nur das ausüben kann, was vom „sicheren Können geprägt ist"; was garantiert, dass dem Patienten und der Allgemeinheit kein Schaden droht.

Und dieses sichere Können kann durch eine Ausbildung bewiesen werden.

Was berechtigt demnach zur Ausübung der Heilkunde?

Bei den reglementierten Berufen vermittelt die Berufsausbildungsberechtigung das Berufsgesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, bei den medizinischen Hochschulberufen die einheitlichen kultusministeriell genehmigten Ausbildungs- und Prüfungscurricula. Bei den sonstigen Heilkundeberufen – so entschieden die Obergerichte – müssen diese Aufgabe die privatrechtlich organisierten Berufsverbände übernehmen, da die Gesundheitsfachberufe schneller nachwachsen als der Gesetzgeber sie beachten und regeln kann. Deshalb ist es überaus wichtig, dass ein Berufsverband, der diese Aufgabe wahrnimmt, seine Glaubwürdigkeit und Qualität durch die Aufstellung einheitlicher Ausbildungs- und Prüfungscurricula und deren peinliche Einhaltung ständig unter Beweis stellt.

Als Voraussetzung für die Ausübung eines Gesundheitsberufes: Qualifizierte Zertifikate?

Hier unterscheiden wir die formelle und die materielle Qualifikation:

Ein Ausbildungszertifikat ist die eine Säule des qualifizierten Nachweises.

Ein Ausbildungszertifikat bescheinigt die formellen Qualifikationen, also das, was gelehrt bzw. erlernt wurde.

Eine materielle Qualifikation ist der Nachweis eines Könnens aufgrund von Erfahrung oder von regelmäßig durchgeführten Tätigkeiten, die nicht in der Ausbildung gelernt wurden. Dem persönlich erworbenen Können 
wird hiermit Rechnung getragen.

Ein sicheres Können als Legitimation zur Ausübung eines Berufes bedeutet gleichzeitig, dass jederzeit die erforderliche Sorgfalt beachtet wird; das heißt, dass Gefahr und Schaden vom Klienten ferngehalten werden.

Und dies wiederum wird dadurch erreicht, dass ein Anwender alternativmedizinischer Gesundheitsmethoden Störungen beim Klienten erkennt, auch solche, die über sein Arbeitsgebiet hinausreichen. Die Aufgabe besteht darin, diagnostizierte Einschränkungen und Krankheiten in der eigenen Arbeit zu berücksichtigen. Ebenso wichtig ist es in diesem Fall, den Klienten darauf aufmerksam zu machen und ihm dringend zu empfehlen, medizinischen Rat und Behandlung in Anspruch zu nehmen. Weiter besteht die Pflicht, den Klienten darüber 
zu informieren, dass eine komplementärmedizinische Intervention eine medizinische Behandlung nicht erset-
zen kann.

Dieser Anforderung können die komplementärmedizinischen Berufe dadurch Rechnung tragen, dass in den Ausbildungen ausreichende Kenntnisse in Differentialdiagnostik vermittelt werden. Ein konkretes Kriterium also für qualifizierte Zertifikate.

Wer ist wozu qualifiziert?

Dr. Boxberg macht uns darauf aufmerksam, dass diese Frage die zukunftsweisende ist. Mit etwas Mut und mit Blick auf seine Erfahrungen und die sich abzeichnenden Entwicklungen, prognostiziert er, dass wir auf die Heil-
praktikerprüfung als Negativattest verzichten werden können, wenn denn private berufliche Organisationen kri-
tisch und sorgfältig die Ausbildungen und Prüfungen überwachen. Solche Qualität schaffenden Berufsorgani-
sationen wie der Dachverband Frankfurter Gespräche sind wertvoller als gesetzliche Reglementierungen und 
sie werden sich letztlich durchsetzen. Es ist eine Frage der Zeit, bis dies zum Selbstverständnis wird.

Was die gesetzlich-rechtlichen Grundlagen und Notwendigkeiten sind, um diesen Weg in die Zukunft anzutre-
ten, erfahren Sie im 2. Teil von „Alles was Recht ist".

Von Dr. Boxberg zur Veröffentlichung freigegeben


Copyright Birgit Naphausen M.A. phil. / b-naphausen@kunsttherapie.com

 

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