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Alles was Recht ist
Von Birgit Naphausen, M. A. Die meisten der durch die Frankfurter Gespräche vertretenen Mitglieder gehören zu den nicht reglementierten Berufsgruppen, die weder ein Berufsgesetz besitzen noch eine Hochschule durchlaufen haben. Eine gesetzlich-rechtliche Basis zur Berufsausübung fehlt weitgehend.
Wir lenken deswegen unseren Blick auf
das Berufsfeld der nicht-reglementierten Berufe. Die Wer hat das Recht auf die Methoden, die im Gesundheitsbereich entwickelt wurden?
Wir nehmen Entwicklungen am freien
Gesundheitsmarkt wahr, die darauf hinweisen, dass in dem Sektor der
Gesundheitsberufe die Karten neu gemischt werden. Hochschulen,
Fachhochschulen Der Kampf um den Gesundheitsmarkt verschärft sich, seitdem traditionell etablierte Organisationen einen Anspruch auf ihn erheben und sich per Nomen zum Qualitätsträger erheben. Wer aber sagt, dass ein Kurzzeittraining bei der IHK oder ein akademisches Studium an einer Universität in diesem Sektor qualitativer Garant ist für das, was der Klient braucht, der mit einem Gesundheitsanliegen Unterstützung sucht. Wer also hat das Recht auf diese Methoden? Dr. Boxberg: Im gesamten medizinischen Bereich gibt es keinen Urheberschutz auf bestimmte Methoden. Hier gilt: alles was zum Wohle der Menschen entdeckt oder erfunden wurde, ist Allgemeingut. Müssen dann auch alle Leistungsanbieter aus den Gesundheitsberufen von den Krankenkassen berücksichtigt werden? Die Krankenkassen unterstützen manche - aber nicht alle – gesundheitsfördernden Angebote; die Prävention hat einen enorm hohen Stellenwert bekommen. Gibt es ein Recht auf Gleichbehandlung von Seiten der Krankenkassen? Dr. Boxberg: Die Krankenkassen müssen jeden partizipieren lassen, der das Erwartungssoll von Wirtschaftlichkeit, Nützlichkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erfüllt. Wirksamkeitsstudien sind ergänzend zu den o.g. Nachweisen nützlich, aber nicht vorrangig gefordert.
Um von den Krankenkassen als
Leistungsträger anerkannt zu werden, wendet man sich heutzutage Weittragende Ansprechpartner sind die Spitzenvertreter der Leistungserbringer, die ihrerseits Gesprächspartner aus starken Berufsorganisationen wünschen. TÜV-Siegel für die Gesundheitsberufe?
Gewerbliche Berufsorganisationen wie
die IHK, die den Gesundheits- und Wellnessbereich für sich entdeckt
hat, möchten vom 2. Gesundheitsmarkt profitieren und verunsichern
die Öffentlichkeit mit Forderungen nach Qualitätssicherung und
Ausbildungscurricula, die von den führenden Berufsver-bänden schon
längst etabliert sind. Mit der Vorgabe, dass die IHK eine tradierte
Anerkennung in
Auch halbstaatliche oder private
Organisationen bieten inzwischen Zertifizierung bei
Gesundheits-berufen mit Siegel an: also eine Plakette
halbstaatlicher oder privater Organisationen für „qualifi- Dr. Boxberg:
Das LG Hamburg hat diese Zertifikate
und Plaketten halbstaatlicher oder privater Organisationen,
Also rufe ich mir heute nicht mehr
irgendeinen Berater oder Auditor, sondern ich mache
Qualitäts-sicherung in meinen eigenen Reihen. Ich setzte den eigenen
Standard und mache eine verbands-eigene Qualitätssicherung (QS) mit
Qualitätsmanagement (QM) und entsprechenden Zertifizierun- Können Sie noch etwas zu Qualitätssiegeln sagen? Dr. Boxberg:
Ich bin kein so großer Freund von
dem, was man sich unter Qualitätsmanagement mit Qualitäts- In §§ 135 ff. SGB V ebenso wie bei den Krankenkassen spricht man heute nicht mehr von Qualitäts-management sondern von Qualitätssicherung.
Für einen Dachverband wie die
Frankfurter Gespräche kann es eine lohnende Aufgabe sein, ein
Qualitätssicherungssystem zu entwickeln mit Regeln, die auf jeden
Verband herunter gebrochen werden können. Dabei sollten vor den
Inhalten die Prozessqualitäten beschrieben werden. Das
Wie bewerten sie Bestrebungen,
Berufsgesetze für die neuen Gesundheitsberufe Dr. Boxberg:
In der Bundesrepublik entwickeln sich
so schnell neue Gesundheitsfachberufe, dass der Gesetzge- Dafür folgen die Gerichte heute eindeutig dem Trend, die Gesundheitsberufe zur Selbständigkeit zu ermächtigen, die berufliche Betätigung in selbständiger Praxis an den Patienten heranzutragen.
Die verschiedensten Gerichte haben
gesagt, dass der Gesetzgeber bei der schnellen Entwicklung von
Gesundheitsfachberufen nicht mehr reglementieren kann; und in
Wirklichkeit will er das auch
Die Haltung des Gesetzgebers geht
dahin, dass er sagt: In diesen Berufen, die so heftig Durch diese Einstellung des Gesetzgebers entsteht ein neuer Weg: man kommt zur Berechtigung eine Berufsbezeichnung zu verleihen durch eine private berufliche Organisation. Auch ich plädiere für einen Verzicht auf Berufsgesetze, da Gesetzesrecht unflexibel ist und den schnellen Entwicklungen im Bereich der Gesundheitsmethoden niemals Rechnung tragen kann. Die Kraft liegt in den viel fortschrittlicheren Richtersystemen, die durch Gutachten, Musterprozesse und Urteile mit derselben Qualität wie Gesetzesrecht sehr viel differenzierter für Verbraucher und Anbieter Recht schaffen können. Ein Beispiel aus der Praxis von Dr. Boxberg
Alle Kraft darauf gesetzt, mit einem
Berufsgesetz weiter zu kommen, hatten die Osteopathen, bevor sie die
Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. (www.bao-osteopathie.de)
gegründet haben. Dort sind nahezu alle Schulen und alle Verbände
vertreten. Viele ehemals wahnsinnig zerstrittene Organisationen, die
sich über nichts einigen konnten, sind heute Mitglied der BAO, um
das möglich Heute ist die BAO als private Berufsorganisation berechtigt, Prüfungen abzunehmen, entsprechend der Curricula, die sie aufgestellt hat. Die Altlasten derer sind geregelt, die noch nicht nach den neuen Modellen ausgebildet sind. Dies führt dahin, dass der einzelne Geprüfte einen Anspruch auf die Führung der Berufsbezeichnung hat, die dann sogar einen Schutz genießt. So ersetzt heute ein privat durch die Berufsorganisation geregelter Status den gesetzlich reglemen-tierten Beruf. Mit dem Vorteil, dass eine flexible Berufsbildgestaltung in den Händen professionali-sierter Berufsinhaber liegt. Dazu benötigen wir heute keine Berufsgesetze mehr. Wie können die freien Gesundheitsberufe Anerkennung finden? Es geht letztlich immer wieder um die berufliche Anerkennung der freien Gesundheitsberufe. Das bisher Gesagte zusammenfassend kann man diese heute erlangen:
Auf all diesen Ebenen werden private Berufsorganisationen wie die Frankfurter Gespräche zu Part-nern und Vertretern, indem sie die Berufsbilder, Curricula und Ausbildungsanforderungen detailliert beschreiben und darüber wachen. Das Recht auf Selbstverantwortung und Selbstgestaltung Die Ausführungen von Dr. Boxberg offenbaren eine große Chance für die Kultur der freien Gesund-heitsberufe. Indem das ein jedes Gesetz fortbildende Richterrecht auf Reglementierung einerseits verzichtet und zur Anerkennung privater Beruforganisationen führt, wird den neuen Gesundheitsberufen das Recht und die Kompetenz zur Selbstgestaltung und Selbstverantwortung in einem hohen Maße zugesprochen. Die freien Gesundheitsberufe stehen somit nicht mehr in einem rechtlosen Raum. Eher entsteht der Eindruck, dass die bestehende Rechtssituation
einen Boden bietet, auf dem die
unterschiedlichsten Pflanzen blühen, erwachsen und vergehen Worum soll es gehen? Um Macht und Geld? Oder um eine gesunde Vielfalt von menschlichen Bedürfnis- und Ausdrucksmöglichkeiten, die wir mit den freien Gesundheitsberufen fördern. Das Heilmittelwerbegesetz Vom Heilmittelwerbegesetz sind alle erfasst, die in Gesundheitsberufen tätig sind, auch dann, wenn sie nicht reglementierte Berufe haben. Nicht erfasst sind allerdings die Ausbildungsstätten, in denen die Gesundheitsberufe gelehrt werden. Im Heilmittelwerbegesetz sind vor allem fünf Dinge reguliert und nicht erlaubt (zitiert nach Dr. Box-berg, „Was darf ich nicht?“ in: www.dr-boxberg.de) 1) Übertreibungen sind immer wettbewerbswidrig. Häufig wird übertrieben durch die Anpreisung ei-ner uneingeschränkten Wirksamkeit therapeutischer Verfahren, z.B. "die manuelle Lymphdrainage hilft immer bei ..." Zu vermeiden sind Ausdrücke wie "immer", "in jedem Falle", etc. (§ 1, § 3 UWG). 2)
Zu vermeiden sind in Anzeigen,
Visitenkarten, Briefbogen oder journalistisch aufbereiteten
Arti-keln, die Abbildung des Arztes oder Therapeuten bei der
Ausübung einer beruflichen Betätigung
3) Der Gebrauch fremdsprachlicher
oder fachsprachlicher Ausdrücke - sofern sie nicht mit
verständlichen Worten für jedermann verständlich erklärt werden -
ist untersagt. Das geht sehr weit. Begriffe wie cranio-sacral,
Arthrose, Colitis, Elektro-Resektion, endogen oder Hypertonie
gehören
4) Zugaben zu Werbezwecken sind
verboten, wenn der Wert 0,50 € überschreitet. Die kostenlose 5) Werbemaßnahmen, die gleichzeitig Verfahren, Mittel, Anwendungen oder Methoden gegen eine bestimmte Krankheit gleichzeitig mit der Erkrankung benennen.
Birgit Naphausen M.A. phil.
Vorstandsmitglied
Frankfurter Gespräche
Fon:
08807 8379
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